SATZUNG DER MAECENATA STIFTUNGSatzung als >> PDF-Datei §1Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(3)
Die Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der
Erziehung, Volks- und Berufsbildung werden soweit möglich verwirklicht
durch die Förderung der Tätigkeit des Maecenata Instituts für
Philanthropie und Zivilgesellschaft an der Humboldt Universität zu
Berlin mit Arbeitssitz in Berlin (z. B. Forschungsprojekte, akademische
Lehrveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Publikationen und
dergl.). Die Stiftung kann die Trägerschaft des genannten Instituts
übernehmen. (4) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke ferner
durch das Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an öffentliche
oder steuerbegünstigte Körperschaften im Inland und Körperschaften im
Ausland, die auf Grund ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung oder Satzung
Zwecke im Sinne des Absatzes 1 verfolgen. Die Förderung ist auf Zwecke,
Teilzwecke, Einrichtungen und Träger beschränkt, deren Förderung auf
Grund deutscher gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich zulässig ist und
nur mit den Auflagen statthaft, die vom deutschen Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber hierfür erlassen sind. Nach Maßgabe dieser
Beschränkungen (5)
Zuwendungen an die Stiftung, welche, soweit gesetzlich zulässig, einem
vom Zuwendungsgeber bestimmten Teilzweck gewidmet sind, sind
ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Liegt keine derartige
Zweckbindung vor, ist die (6) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck
auch dadurch, daß sie auf die mit der Stiftung verfolgten Anliegen
öffentlich aufmerksam macht und Mittel zur Verfolgung des
Stiftungszwecks einwirbt. (7) Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt. §3 Steuerliche Begünstigung (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. §4 Grundstockvermögen (2)
DasGrundstockvermögen ist, soweit es nicht unmittelbar der
Verwirklichung des Stiftungszwecks dient, ertragbringend anzulegen und
in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. (3) Zuwendungen des
Stifters oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem
Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (4) Unter
Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen
Verantwortlichkeit des Sachwalters fremden Vermögens kann die Stiftung
Umschichtungen des Grundstockvermögens vornehmen. Die Auswahl zu
erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und
Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks,
nicht aber nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu
richten. Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände soll die Stiftung
neben dem Gesichtspunkt der Rendite auch Gesichtspunkte der
ökologischen, sozialen und kulturellen Verträglichkeit mit dem
Stiftungszweck berücksichtigen. In der Beurteilung ist die Stiftung
frei. (5) Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende
Gewinne wachsen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu. Sie werden
hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus
Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Der Stiftungsrat kann
beschließen, diese Rücklage auch ganz oder teilweise zur Finanzierung
der Erfüllung des Stiftungszwecks (2) Stiftungsmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. (3)
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die
Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die
gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung
gebunden. (4) Empfänger von Fördermitteln der Stiftung sind
vor der Auszahlung von Mitteln zu verpflichten, über deren Verwendung
Rechenschaft abzulegen. Sie können, soweit oder so lange dies gesetzlich
vorgeschrieben ist, nur Körperschaften öffentlichen Rechts sowie als
steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften privaten Rechts sein. (5) Die gesetzlich zulässigen Rücklagen können gebildetwerden. § 6 Stiftungsorganisation (2)
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch
gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen. Beauftragt
die Stiftung Hilfspersonen mit der Durchführung eigener Aufgaben im
Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks, ist das Vertragsverhältnis mit
ihnen so zu gestalten, daß ihr Wirken als eigenes Wirken der Stiftung
anzusehen ist. (3) Die Stiftung isi verpflichtet, über ihr
Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen
Buch zu führen und nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluß
zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem Wirtschaftsprüfer zu
prüfen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des
Grundstockvermögens sowie auf die (5) DasGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §7 Stiftungsrat (2)
Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den in § 12
genannten Sonderrechtsinhaber berufen. Nach der Gründung ergänzt sich
der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. (3) Jeweils vor Ende
der Amtszeit des Stiftungsrates hat der Stiftungsrat die Mitglieder des
nächsten Stiftungsrates zu wählen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
rechtzeitig nach, bleibt der Stiftungsrat im Amt und hat die Wahl
unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf der Stiftungsrat nach
Ablauf seiner Amtszeit nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. (4) Die Amtszeit desStiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (5)
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, wird
ein neuesMitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder
hinzu gewählt. (6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende(n) und einen/eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n). §8 Aufgaben des Stiftungsrates (1)
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens,
entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und
beaufsichtigt den Vorstand. Welchen Angelegenheiten der Stiftungsrat
grundsätzliche Bedeutung beimißt, entscheidet er selbst. (2)
Dem Stiftungsrat obliegt die Interpretation des in § 2 niedergelegten
Stifterwillens. Welche Schwerpunkte die Stiftung bei der Verwirklichung
des Stiftungszwecks bildet, liegt allein in seinem Ermessen. (4) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern. (3) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn form-
und fristgerecht geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der
Einladung verzichtet werden. (4) Die Mitglieder des
Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes
Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder
werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens zwei Mitglieder
persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter
eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. (5) Die Mitglieder
des Vorstands sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates
berechtigt, sofern die zu behandelnde Angelegenheit nicht die Mitglieder
des Vorstands persönlich betrifft. Auf Verlangen des Stiftungsrates
sind sie zur Teilnahme verpflichtet. (6) Beschlüsse können im
schriftlichen Verfahren gefaßt werden, sofern alle Mitglieder
desStiftungsrates diesem Verfahren zustimmen. Die Zustimmung darf sich
nur auf die gleichzeitig vorgelegten Beschlußvorlagen erstrecken. Als
schriftliches Verfahren gelten Briefpost und Fax, mit ausdrücklicher
Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates auch E-Mail. Zur
Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von zwei
Wochen einzuräumen. (7) Eine Beschlußvorlage gilt im
Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihr
zustimmt. Beschlüsse,die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, sind
nichtig. (8) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der
Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu
fertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten. (9) Der/die Vorsitzende des
Stiftungsrates wird von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende
gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden
tätig zu werden. (10) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich
tätig. Der Stiftungsrat kann beschließen, daß seinenMitgliedern
anfallende Auslagen ersetzt werden oder daß ihnen eine angemessene
pauschale Entschädigung für ihren Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird. §10 Vorstand (1)
Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer
juristischen Person. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Stiftungsrat berufen. (2) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. (3)
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues
Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes
berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes
bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. (4) Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.Für
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können sich die Mitglieder des
Vorstands gegenseitig Einzelvollmacht erteilen. (5) Der
Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für den Vollzug der
Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des
Grundstockvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. (6)
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat mindestens einmal jährlich einen
Tätigkeitsbericht sowie einen Jahresabschluß vorzulegen. Nach Vorlage
hat er Anspruch auf Entlastung durch den Stiftungsrat, sofern dieser
nicht im einzelnen Grund hat, sie ihm zu verweigern. (7) Die
Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabeder wirtschaftlichen
Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt -, neben-oder ehrenamtlich
tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der
Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem
Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung
angemessen sein. (8) Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. §11 BeratendeGremien (1) Die Stiftung kann durch Beschluß des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten. (2) Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Gremien sind in dem Beschluß zu regeln. (3) Die Berufung von Mitgliedern dieser Gremien erfolgt jeweils durch Beschluß des Stiftungsrates. (4) Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden. (5) Die Mitglieder beratender Gremien sind ehrenamtlich tätig. Der Ersatz barer Auslagen ist zulässig. §12 Sonderrechte (3) Diese Sonderrechte haben Vorrang vor anderen
Bestimmungen dieser Satzung und gelten auf Lebenszeit des Stifters oder
so lange, bis dieser auf Dauer oder auf Zeit ganz oder teilweise auf
ihre Ausübung verzichtet. Die Sonderrechte erlöschen auch bei
Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nach Maßgabe von §
104 Ziff. 2 BGB und einem entsprechenden (5) Im Falle
der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen einer oder mehreren, vom
Stiftungsrat zu benennenden privatrechtlichen steuerbegünstigten
Körperschaft bzw. Körperschaften zu, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaft und Forschung im
Sinne von § 2 §14 Stiftungsaufsicht (2)
Die Stiftung hat der mit der Aufsicht betrauten Staatsbehörde die
gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen. (3) Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der Regierung von Oberbayern. Für Maecenata Management GmbH Dr. Rupert Graf Strachwitz |